Sehr geehrte Kunden und Interessenten,

wir möchten Ihnen gerne einige allgemeine Informationen zum Widerrufsrecht zukommen lassen, um Ihnen ein umfassendes Verständnis zu vermitteln.

Es ist wichtig zu betonen, dass Sie beim Kauf unserer Produkte selbstverständlich das gesetzlich zugesicherte Recht haben, den Kaufvertrag gemäß unserer Widerrufsbelehrung zu widerrufen. Das Widerrufsrecht bietet sowohl für Sie als Kunden als auch für uns als Händler verschiedene Möglichkeiten und kann gelegentlich zu Fragen oder Missverständnissen führen.

Mit diesem Beitrag möchten wir sowohl die Perspektive des Käufers als auch des Verkäufers beleuchten, um ein tieferes Verständnis für das Widerrufsrecht zu fördern.

Was dürfen Sie?

Sie dürfen unsere Sets zum Test selbstverständlich in das gewünschte Endgerät einbauen, die Halterungen gemäß Anleitung zerlegen, an den perforierten Stellen Löcher öffnen und manche Halterungen auch kürzen. Die Nutzung der Klebepads an den Murata Spezial Pigtails ist hier ebenfalls kein Problem, das akzeptieren wir als Bestandteil eines ordnungsgemäßen Tests innerhalb der Widerrufsfrist.

Was dürfen wir erwarten?

Wir möchten Sie bitten, das Widerrufsrecht ähnlich wie eine Leihgabe zu betrachten. Wenn Sie jemandem etwas zum Ausprobieren leihen, erwarten Sie in der Regel, dass Sie die Leihgabe zumindest in einem ähnlichen Zustand zurückbekommen, wie Sie diese verliehen haben. Es wäre sicherlich unangenehm, wenn der Gegenstand in einem deutlich schlechteren Zustand zurückgegeben würde oder sogar beschädigt wäre. Stellen Sie sich vor, Sie müssten dann mit dem Leihnehmer über den Wertverlust verhandeln.

Und eine ähnliche Erwartungshaltung haben auch wir bei der Rücksendung unserer Produkte: es wäre schön, wenn die Ware gut behandelt und nach Anleitung verwendet worden wäre, außerdem sauber und ordentlich zerlegt in den jeweiligen Umverpackungen an uns zurückgeschickt würde.

Was dürfen wir?

Obwohl es eine natürliche Erwartungshaltung gibt, muss diese nicht zwingend erfüllt werden, um das Widerrufsrecht auszuüben. Sie können die Ware ohne Umverpackung und sogar in einem schlechteren Zustand an uns zurücksenden – das ist gesetzlich festgelegt.

Wir haben jedoch das Recht, den Aufwand für Neuverpackung, Reinigung, Reparatur oder den Wertverlust der Ware gegenzurechnen. Dies ist im Widerrufsrecht ausdrücklich festgehalten, hier ein Auszug (stand 22.02.2024):

Widerrufsrecht - Wertersatzansprüche
Wertersatzansprüche

Sofern der Verbraucher Waren in einem verschlechterten Zustand zurückgibt, hat er für die Verschlechterung gegenüber dem Unternehmer einen Wertersatz zu leisten. Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers kann auch bei Dienstleistungs- und Energielieferverträgen entstehen, wenn mit der Umsetzung des Vertrages durch den Unternehmer noch vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und der Verbraucher den Vertrag dann widerruft.

Bei Waren

Erleidet die Ware einen Wertverlust, der auf den Umgang mit der Ware durch den Verbraucher zurückzuführen ist, muss der Verbraucher dafür haften (§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB). Dies betrifft jedoch nur einen solchen Wertverlust, der auf einem unsachgemäßen Umgang beruht. War die Benutzung der Ware für die Prüfung ihrer Beschaffenheit und Funktionen nicht notwendig, liegt ein unsachgemäßer Umgang vor.

Zur Prüfung ihrer Eigenschaften ist es dem Verbraucher erlaubt, mit der Ware so umzugehen, wie er es im üblichen Ladengeschäft tun dürfte. Dazu gehört nicht nur die Inaugenscheinnahme, sondern auch eine Ingebrauchnahme.(Fußnote) Die Wertersatzpflicht entfällt, wenn die Ware einen Wertverlust erleidet, der gewöhnlicher Weise auch bei einem sachgemäßen Umgang eintritt.(Fußnote) Eine Prüfung von Waren, bei denen eine Ingebrauchnahme nicht üblich ist, führt dagegen sofort zur Wertersatzpflicht.(Fußnote) Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde (§ 357c Abs. 7 Nr. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB).

Beispiel:

Der Verbraucher bestellt eine Winterjacke über den Versandhandel. Die Jacke möchte er am Wochenende beim Skifahren ausprobieren. Die Winterjacke hat nach ein paar Stürzen einen kleinen Riss davongetragen. Nachdem der Verbraucher von der Qualität nicht begeistert war, entschließt er sich, seine Willenserklärung zu widerrufen und schickt die Jacke zurück.

Das Nutzen der Jacke zum Skifahren stellt keinen sachgemäßen Umgang mit der Ware i.S.v. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB dar. Ein Funktionstest der Jacke wäre ebenso ohne die Skifahrt möglich gewesen. Ein Funktionstest im üblichen Ladengeschäft wäre das Anprobieren der Jacke gewesen.
Hätte der Verbraucher die Jacke lediglich Zuhause anprobiert und wären dabei leichte Gebrauchsspuren durch die Betätigung des Reißverschlusses entstanden, würde dies keine Wertersatzpflicht begründen. Der Verbraucher darf Kleidungsstücke anprobieren, jedoch nicht gebrauchen (tragen).

Quelle: Brennecke Rechtsanwälte, “Das Widerrufsrecht – Teil 21 – Wertersatzansprüche”

In der Regel erhalten wir die Ware vorbildlich zurück: die Antennen sind sauber in den einzelnen Umverpackungen, die Pigtails und Halterungen sind demontiert und in der Originalverpackung. Hier sehen wir auch gerne über kleine Beschädigungen hinweg.

Bedauerlicherweise kommt es manchmal vor, dass ein Set vollständig montiert zurückgeschickt wird, teilweise sogar verschmutzt. In solchen Fällen müssen unsere Mitarbeiter den Sachverhalt dokumentieren, die Teile reinigen und neu verpacken. Diesen Aufwand erlauben wir uns zu berechnen, bzw. beschädigte Waren von der Rechnungsgutschrift abzuziehen (erklärt unter Infos zu Rücksendung und Widerruf: 5. Gutschrift).

Beispiele eher unschöner Rücksendungen

Wir bitten um Verständnis, dass der Arbeitseinsatz und Ersatz von Teilen teils erhebliche Kosten verursacht und diese müssen kaufmännisch gedeckt werden. Wir halten es für gerecht, wenn diese Kosten vom Verursacher getragen werden. Andernfalls müssten wir die Preise für alle erhöhen, um diese Schäden zu decken – auch für die Kunden, die keine Ware an uns zurücksenden.